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   BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97   

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https://dejure.org/1997,3216
BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97 (https://dejure.org/1997,3216)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - 3 StR 71/97 (https://dejure.org/1997,3216)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 (https://dejure.org/1997,3216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 562
  • StV 1997, 622
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Denn unter den gegebenen Umständen kommt eine gegen den Willen der Geschädigten und gegen den Willen des Arztes mit prozessualen Maßnahmen erzwungene Beiziehung von Krankenunterlagen schon nach allgemeinen Grundsätzen als nicht mehr verhältnismäßiger Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 ff).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht.
  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht.
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97
    Als hinreichend bestimmtes Beweismittel, wie es für einen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu bescheidenen Beweisantrag erforderlich wäre, kommen jedoch immer nur konkrete einzelne Urkunden derartiger Sammlungen in Betracht (vgl. BGHSt 6, 128 f.; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; 37, 168, 172); die Bezeichnung einer individualisierten Urkunde oder einzelner Vorgänge, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet sind, enthält der Antrag jedoch nicht.
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 -, NStZ 1997, S. 562; Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 -, NStZ 1998, S. 471 ).
  • OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03

    Störung des Eisenbahnbetriebs und Nötigung durch Behinderung der Durchführung

    Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller zur Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels nicht in der Lage ist, sondern vielmehr Ermittlungen darüber begehrt, ob weitere, ihm bisher unbekannte Beweismittel vorhanden sind (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1997, 562; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 80).
  • BGH, 12.01.2024 - 1 StR 411/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Auswertung der Standortdaten

    Ungeachtet der Frage, ob das Beweisbegehren als Beweisantrag zu qualifizieren oder - wofür viel spricht - mit Blick darauf, dass sich der Antrag unspezifiziert auf Beiziehung der gesamten Personalakte bezogen hat, lediglich als Beweisermittlungsantrag anzusehen ist (vgl. zu Krankenunterlagen: BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 Rn. 6 ff.; allgemein zu Akten als Urkundensammlungen: BGH, Urteile vom 7. Mai 1954 - 2 StR 27/54, BGHSt 6, 128 und vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 172; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 106), erweist sich die Ablehnungsentscheidung als rechtsfehlerfrei.
  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97

    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine

    Der Senat kann - ebenso wie der 3. Strafsenat im Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 = NStZ 1997, 562 - offen lassen, ob generell Krankenakten, die nicht den Beschuldigten sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK/StPO § 97 Rdn. 14 f. m.N.), oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97 Rdn. 10; Nack aaO § 97 Rdn. 1; Rudolphi aaO § 97 Rdn. 5; Schäfer aaO § 97 Rdn. 3 a).
  • BGH, 17.03.2021 - 4 StR 540/20

    Beweisanträge (Abgrenzung zu Beweisermittlungsanträgen; Anforderungen an den

    Vielmehr zielten die Anträge darauf ab, bis dahin noch nicht vorhandene Augenscheinsobjekte herzustellen, von denen dann (gegebenenfalls) einzelne als konkrete Beweismittel in Betracht kommen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562 (zur Beiziehung von Krankenunterlagen)).
  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 389/97

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Tätigwerden für

    Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil die Anträge auf Beiziehung von Akten wegen Fehlens bestimmter Bezeichnung der Beweismittel keine nach § 244 Abs. 3 und 6 StPO zu bescheidende Beweisanträge, sondern nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Beweisermittlungsanträge sind (vgl. BGHSt 6, 128, 129; 30, 131, 142 f. [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; Senatsurteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97; Herdegen in KK StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 48; vgl. auch zu § 245 StPO: BGHSt 37, 168, 172).
  • BGH, 02.01.2024 - 5 StR 527/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf "Augenscheinseinnahme" nicht näher bezeichneter Kassenbuchungen des geschädigten Lebensmittelmarktes zutreffend als Beweisermittlungsbegehren behandelt, da es an der für einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlichen Benennung eines konkreten Beweismittels fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562).
  • LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten eines Zeugen

    Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfragebisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHRStPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998, 471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106- jeweils zitiert nach juris -).
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